Das Kopftuch vor Gericht
Indizien für einen Kulturkampf
Dr. Johannes Kandel beschäftigt sich mit Fragen an unsere Gesellschaft, die hinter der politischen Debatte um das Kopftuch stehen. Ein Aufriß.
Das „Kopftuchproblem“ beschäftigt seit einiger Zeit deutsche Gerichte, weil Musliminnen sich in ihren individuellen Rechten auf Religionsfreiheit beeinträchtigt sehen. Warum ist das überhaupt in der Wahrnehmung der Mehrheitsgesellschaft ein Problem? Dahinter verbergen sich ungeklärte Fragen des Verhältnisses von Religionen und säkularem Staat – das gibt der Sache ihre gesellschaftspolitische Brisanz. Mir scheint, daß sich der öffentliche Diskurs darüber im wesentlichen auf die Kommentierung von Rechtsstreitigkeiten verengt. Muslime klagen Gleichbehandlung in puncto Religionsausübung ein, Gerichte entscheiden so oder so, und hinter den Gerichtsbeschlüssen sammeln sich die streitenden Bataillone.
Zwei unterschiedliche Urteile
Zwei deutsche Obergerichte, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht, haben jüngst zwei Urteile gefällt, die sehr unterschiedlich ausgefallen sind. Im Falle der Lehrerin Fereshda Ludin hat das Bundesverwaltungsgericht die individuelle Religionsfreiheit (symbolisiert im Begehren, das Kopftuch in der öffentlichen Schule zu tragen) dem Prinzip der Neutralität des Staates und der negativen Religionsfreiheit von Schülern und Eltern nachgeordnet. Frau Ludin darf das Kopftuch im Unterricht an einer öffentlichen Schule nicht tragen. Dagegen hat das Bundesarbeitsgericht die individuelle Religionsfreiheit einer muslimischen Einzelhandelskauffrau der Wirtschaftsfreiheit einer hessischen Unternehmerin vorgeordnet. Die Muslimin Fadime C. begehrte das Tragen des Kopftuches in der Parfümerie-Abteilung eines Kaufhauses, was ihr von der Unternehmerin mit Verweis auf die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit versagt worden war. Frau C. darf das Kopftuch tragen. Beide Urteile dürften für die weitere Diskussion von Gewicht sein.
Die eigentlichen Fragen dahinter
Doch auf dieser juristischen Ebene ist ein offener Austausch von pro- und contra-Positionen nur noch begrenzt möglich. Die Grundfrage lautet: Welche und wieviel religiöse Praxis darf es in der Öffentlichkeit geben? Welche und wieviel religiöse Praxis darf es in zentralen Funktionsbereichen unserer Gesellschaft geben – in Schule und Behörden? Der Zentralrat der Muslime in Deutschland fordert in These 20 der „Islamischen Charta“ schlicht: „Respektierung islamischer Bekleidungsvorschriften in Schulen und Behörden.“
Gerichte haben konkrete Streitfälle zu entscheiden. Sie haben zu prüfen, ob eine bestimmte religiöse Praxis in unserer Rechtsordnung zulässig ist. Sie haben zu entscheiden, ob es ggfs. Grundrechtskollisionen gibt und sie treffen nach Verfassungsprinzipien, Recht und Gesetz Entscheidungen in der Form von Güterabwägungen. Gerichte haben nicht zu fragen, warum eine Muslima meint, das Kopftuch in der gewerblichen Arbeitswelt und im öffentlichen Dienst tragen zu müssen. Sie haben sich nicht in theologische Streitigkeiten einzumischen. Ihr Ausgangspunkt ist die individuelle Berufung auf ein Grundrecht – das der Religionsfreiheit.
Doch in einem zivilgesellschaftlichen Zusammenhang können wir, müssen wir weitergehende Fragen stellen:
- Wir können nach Begründungen religiöser Praxis fragen und den „Sitz im Leben“ zu erkunden versuchen.
- Wir können nach theologischen und politischen Begründungen fragen und die Stimmigkeit von Behauptungen überprüfen.
Das Symbol eines Konflikts
Es ist keine Einmischung in innere Angelegenheiten, wenn wir das tun. Wenn es offensichtlich in der gegenseitigen Wahrnehmung von Mehrheitsgesellschaft und einer religiösen Minorität konfliktträchtige Potentiale gibt, dann sollten wir ihnen nachgehen. Warum? Wenn wir unter „Integration“ eine „kulturelle Doppelorientierung an der Kultur der Herkunfts- wie der Aufnahmegesellschaft bei möglichst gleichberechtigter Teilnahme am gesellschaftlichen Leben“ (Heitmeyer, Bedrohte Stadtgesellschaft, S. 19) verstehen, dann sind die in diesem Prozeß entstehenden Konflikte von höchster integrationspolitischer Bedeutung. Wilhelm Heitmeyer und sein Team haben empirisch Konfliktkonstellationen (in Münster, Duisburg, Wuppertal) untersucht, die sich auf die, wie sie es nennen, „türkisch-islamische Präsenz“ beziehen. Sie haben herausgefunden, daß es offenbar große Einstellungs- und Bewertungsunterschiede zwischen Türken und Deutschen gibt, wenn man fragt, welche Bedeutung die beiden Gruppen bestimmten Symbolen und Gegenständen islamischer Präsenz beimessen. 22,2% der befragten Deutschen sagen, daß sie sich durch das Kopftuch in ihrem Lebensraum eher/sehr stark beeinträchtigt fühlen. Fast 74% sagen auch, daß sie die Bereitschaft der muslimischen Minorität, darauf zu verzichten, für sehr gering halten. Umgekehrt ist 52,1% der Türken das Kopftuch sehr wichtig. 70% sagen, daß sie die Bereitschaft der Deutschen, dies anzuerkennen, für sehr gering halten. (Heitmayer, Bedrohte Stadtgesellschaft, S. 131)
Offensichtlich gibt es hier einen Konflikt im Blick auf eine spezifische religiöse Praxis. Es geht also um einen Konflikt in bezug auf Anerkennung religiöser Differenz, der wie die Praxis zeigt, in konkreten sozialen Räumen sehr heftig werden und unter bestimmten Konstellationen eskalieren kann. Deshalb ist es notwendig, sich damit zu beschäftigen.
Quelle
www.fes-online-akademie.de/index.php?&scr=themen&t_id=4
Dr. Johannes Kandel
promovierter Politologe, ist Leiter des Referats Berliner Akademiegespräche /Interkultureller Dialog der Akademie der Politischen Bildung, Friedrich-Ebert-Stiftung, Berlin.
Erschienen in:
Salzkorn 1/2005 „Miteinander, Nebeneinander, Gegeneinander? Muslime unter uns. Eine Bestandaufnahme”, S. 70 - 72
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