Unantastbar

Unantastbar

Oder Optimierungsbedürftig?

Menschenwürde - Ein umfochtener Grundsatz in der Verfassung

Unter den Grundrechten hat die Menschenwürde eine besondere Stellung. Das gilt für die Allgemeine Menschenrechtserklärung (AEM) der Vereinten Nationen und ebenso für das Grundgesetz unseres Landes. So erklärte der Parlamentarische Rat der Bundesrepublik 1949 kurz und bündig: „Die Würde des Menschen ist unantastbar“ (Art. 1 Abs. 1 GG). Er stellte sie allen Grundrechten als Fundamentalnorm voran. Kaum eine andere Nation hat die Menschenwürde ihrer Verfassung so elementar zugrunde gelegt, geschweige denn als ersten Artikel platziert. Über 50 Jahre galt der erste Kommentar zu Artikel 1 GG als maßgebend für das Verständnis der Menschenwürde*, aber seit der Neu-Kommentierung des Grundgesetzes 2003 vollzieht sich schrittweise ein tiefgreifender Wandel.

Rechtlicher Ewigkeitsbestand der Würde

Aufgrund der Erschütterungen des Dritten Reiches wollte der Parlamentarische Rat 1949 einen Damm gegen jede offene oder verdeckte Wiederkehr dessen errichten, was zu dem größten Verbrechen an der Menschlichkeit in Deutschland vor 1945 geführt hatte. Das „Nichtantasten“ der Menschenwürde sollte „einen absoluten, d. h. gegen alle möglichen Angreifer gerichteten Achtungsanspruch“ proklamieren, sowohl gegen den Angriff durch Einzelne wie gegen staatliche Manipulation. Art. 10 Abs. 2 GG bekräftigte dieses Anliegen: „In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.“ Diesen Wesensgehalt entfaltete der Kommentar zu Art. 1 GG, da beim Grundgesetzgeber „Gott als Urgrund alles Geschaffenen nicht durchgesetzt werden konnte“, man sich aber einvernehmlich zum „sittlichen Wert der Menschenwürde“ als dem zentralen Erbe europäischer Geistesgeschichte bekannte. Die Menschenwürde ist zwar Teil unseres Grundgesetzes, aber nicht als ein Grundrecht zu verstehen, sondern als das „Recht, Rechte zu haben“, wie es der Verfassungsrechtler Christoph Enders 1997 ausdrückte. Dieser Artikel wurde als Fundamentalnorm mit einer Ewigkeitsgarantie durch Art. 79 Abs. 3 GG gesichert: „Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche … die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“ Nicht einmal eine Zwei- Drittel-Mehrheit des Bundestags wäre dazu in der Lage. Darum kommt den Kommentaren, die diesen Artikel erklären, stets eine wichtige Bedeutung für die konkrete Rechtsprechung zu.

Wesensgehalt

Die Debatte um die Menschenwürde hat gegenwärtig Hochkonjunktur. Sie ragt mit ihren religiösen und rationalen Anteilen unzeitgemäß in die Postmoderne hinein. Das Konzept wurzelt tief in der Geschichte Europas und verdankt sich der komplexen Wechselwirkung von griechischer Philosophie, römischem Rechtsdenken und dem jüdisch-christlichen Menschenbild. In der attischen Polis waren die der Würde zugemessenen Grund- und Bürgerrechte dem griechischen Bürger vorbehalten; den Nichtgriechen – „barbaros“ – standen sie nicht zu. Auch das römische Recht machte diese Unterscheidung und schützte die Standeswürde seiner Bürger gegenüber den Völkern der eroberten Gebiete. Das jüdisch-christliche Denken leitet die Würde des Menschen von der Gottebenbildlichkeit her. Die Gleichheit aller vor Gott und vor seiner Thora meinte ein unverlierbares Minimum, das alle Menschen miteinander teilen. Thomas von Aquin beschrieb sie als „Wasserzeichen“ des vernünftigen Naturwesens Mensch.

Im Streit um die Frage, was den Menschen wesentlich auszeichne, brachte Immanuel Kant sein Staunen über die Idee der Würde, „die zu bewundern wir nicht aufhören können“, zum Ausdruck. Sie sei eine dem natürlichen Vernunftwesen Mensch innewohnende Mitgift, die sich nicht aus der menschlichen Realität ableiten lasse, aber dennoch an ihm aufleuchte. Diese gemeinsame Mitgift sei die (transzendente) Ursache für jegliches Moral- und Rechtsbestreben und sei gegen keinen anderen Wert einzutauschen: „Im Reich der Zwecke hat alles entweder einen Preis oder eine Würde. Was einen Preis hat, an dessen Stelle kann auch ein anderes Äquivalent gesetzt werden; was dagegen über allen Preis erhaben ist, mithin kein Äquivalent verstattet, das hat eine Würde. (…) Das aber, was die Bedingung ausmacht, unter der allein etwas Zweck an sich selbst sein kann, hat nicht bloß einen relativen Werth, d. i. einen Preis, sondern einen inneren Werth, d. i. Würde.“ Diese Gedanken führen uns unmittelbar in die Fragen der Gegenwart.

Eingeschränkte Geltung der Menschenwürde

Menschenwürde als zentrale sittliche Kategorie der europäischen Geistesgeschichte ist der grundlegende und verbindliche Maßstab für alles staatliche Handeln. Die Menschenwürde wurde „oberstes Konstitutionsprinzip allen objektiven Rechts“ (Maunz/Dürig) – vor jedem positiven Recht. Sie galt im Rechtsstreit als „Autorität“ zur Klärung der Frage, welches der Grundrechte der Menschenwürde am wirksamsten Geltung verschaffen konnte. Dabei durfte sie selbst keiner Abwägung mit den anderen Grundrechten (der persönlichen Freiheit, Art. 2 Abs. 1, dem Recht auf Leben, Art. 1 Abs. 2 oder der Gleichheit vor dem Gesetz, Art. 3 ) unterzogen werden.

Das Ringen der 1970er Jahre um die Rechtmäßigkeit von Schwangerschaftsabbrüchen förderte eine Würde-Kollision zutage: jene zwischen der Würde des Fötus und der Würde der Frau. Die aus der Genforschung entlehnten Überlegungen, ein Embryo sei nicht in allen Entwicklungsphasen stringent als Mensch erkennbar, ließen die Möglichkeit eines bedingten Würdeschutzes als Frage aufkommen. Später machten die Stammzellenforschung und die Präimplantationsdiagnostik (PID) den Zugriff auf das menschliche Leben in seiner frühesten Form zur Option. (Aber auch die Kontroversen um die Folter von Kriegsgefangenen in Guantánamo mit rechtlichem Sonderstatus seit den dramatischen Ereignissen vom 11.9.2001 brachten eine neue Dynamik in die Debatte der Würdekollision.) In Deutschland wurde 2003 der Verfassungsrechtler Matthias Herdegen beauftragt, mit einem ergänzenden Kommentar zu Art. 1 Abs. 1 GG diesen neuen Herausforderungen zu begegnen. Darin wurde zum ersten Mal die Unantastbarkeit der Menschenwürde durch die Feststellung relativiert, der Wesensgehalt der Würde sei zwar abendländisches Erbe, entfalte aber als rechtsfremder Ballast im positiven Recht eine „beachtliche Suggestivkraft“ und behindere damit eine „Exegese der Menschenwürde als Begriff des positiven Rechts“. Was soll dies besagen?

Positives und soziologisches Rechtsprinzip

Positives Recht (lat. ius positivum) meint die „reine Rechtslehre“ (Hans Kelsen), die sich an den formalen Strukturen des Rechts orientiert, ohne auf inhaltliche Fragen einzugehen, um dadurch unabhängig von naturwissenschaftlichen, ethischen und rechtspolitischen Wertungen zu sein. Die Lehre vom Naturrecht orientiert sich dagegen an „überpositiven“ oder auch qualitativen Maßstäben, zu denen u. a. die Lehre vom Menschen als vernünftigem Naturwesen zählt. Diese fließen in die juristische Rechtsprechung und Gesetzgebung ein, indem sie dem Menschen Eigenrechte zugestehen, die nicht per Recht gesetzt werden, sondern deren Anerkennung bereits vorausgesetzt wird und über die man sich im Rechtsdiskurs verständigen muss. Die soziologische Rechtsphilosophie orientiert sich an gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, welche die Rechtsauslegung berücksichtigt und einbezieht.

Herdegen versuchte mit seinem Kommentar, positives Recht und soziologische Rechtsphilosophie zu verbinden und die Menschenwürde samt ihrem Geltungsanspruch zum Gegenstand meinungsbildender juristischer Konsensfindung zu machen. Das ist eine fundamentale Umdeutung des Begriffs. Die Menschenwürde, die bislang als Voraussetzung der Grund- und Menschenrechte galt, wandelt sich in diesem Kommentar sukzessive von einer unbedingten Rechtsnorm zu einer abwägungsoffenen Rechtsnorm unter anderen. Ernst-Wolfgang Böckenförde, der von 1983 bis 1996 dem Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts angehörte, warnte: Der neue Kommentar risse die Menschenwürde als „,Pfeiler im Strom’ des verfassungsrechtlichen Diskurses“ aus seinen Fundamenten und unterwerfe sie der „Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“, die sich damit selbst eines verbindlichen Kanons beraubt haben. Der Stein des Anstoßes sei aus dem Weg geräumt – was man aus zweckrationalen Rechtsinteressen in Kauf nimmt. Wenn aber die Würde nun der „prozesshaften Betrachtung des Würdeschutzes mit entwicklungsabhängiger Intensität eines bestehenden Achtungs- oder Schutzanspruchs“ (Herdegen) unterliegt, dann habe das weitreichende Konsequenzen.

Nagelprobe: Würde des ungeborenen Menschen

Unsere Sicht von der Würde des ungeborenen Menschen entscheidet wesentlich über „die fundamentale Solidarität, welche alle Menschen zu einer Menschheitsfamilie verbindet“, so der katholische Philosoph Robert Spaemann. Die neuen Vorgaben der Rechtsinterpretation sind da sehr aufschlussreich. Bleiben wir beim Beispiel des Lebensschutzes. Der Verfassungsrechtler Horst Dreier meint, dem Embryo fehlten alle Voraussetzungen, „die für die Menschenwürde konstitutiv seien: Ich-Bewusstsein, Vernunft, Fähigkeit zur Selbstbestimmung.“ Dem hält Böckenförde das Argument entgegen, es sei willkürlich, bestimmen zu wollen, wann menschliches Leben als Leben zu gelten habe: „Das (genetische) Programm der Entwicklung ist bereits vorhanden, bedarf nicht mehr einer Vervollständigung; es entfaltet sich im Zug des Lebensprozesses ungeachtet unentbehrlicher mütterlicher Hilfe nach Maßgabe eigener Organisation. … Warum soll es gerade die Nidation, die Ausbildung der Hirnrinde, die beginnende Bewegung im Mutterleib, die Geburt, die Fähigkeit Schmerz zu empfinden sein? Die Beliebigkeit, die hier obwaltet, ist offenkundig.“ Günter Dürig, der die Würde im Menschsein als solchem verankert wissen wollte, hatte noch gefolgert: „Im Augenblick der Zeugung entsteht der neue Wesens- und Persönlichkeitskern, der sich hinfort nicht mehr ändert. In ihm ist alles Wesentliche und Wesenhafte … dieses Menschen beschlossen. Er treibt zur Entfaltung dessen, was keimhaft in ihm liegt und bewirkt, das der Mensch, mag er wachsen oder vergehen, er selber bleibt.“ Mit der Geltung des Würdeschutzes für den Embryo ist dieser „Inhaber des Grundrechts auf Leben im Sinne des Art. 2 II GG“, so folgert Böckenförde. Nach der bitteren Erfahrung einer entfesselten Wissenschaftsgläubigkeit, die in der Erbforschung der Medizin des Dritten Reiches zu ihrem zynischen Höhepunkt gelangte, sollte kein menschliches Subjekt, in welcher Entwicklungsstufe es sich auch befindet, jemals wieder dem experimentellen Erkenntnisdrang anheimgegeben werden. Geht man davon aus, dass die Würde, wie Kant formuliert, als „moralische, von der Menschheit unzertrennliche Anlage“ dem Menschen inhärent ist, dann hatte das Bundesverfassungsgericht Recht, als es den menschlichen „Zweck an sich selbst“ oder auch sein „Dasein um seiner selbst willen“ (Böckenförde) zum Kernbestand menschlichen Person-Seins erklärte und die PID zurückwies. Im Juli 2011 stimmte der Bundestag einem Gesetzesentwurf über PID in engen Grenzen zu, um Rechtssicherheit zu schaffen. Wird aber die Frage des Person-Seins (bin ich ein Jemand oder ein Etwas) vom Forschungsstand oder einem momentanen gesellschaftlichen Befund erneut präjudiziert (rechtlich vorentschieden), gilt die Würde und damit das Person-Sein eines Menschen auf Abruf. Und genau das ist eine juristische und ontologische Anmaßung. „Entweder sind Menschen immer Personen, oder sie werden es nie“, argumentiert Robert Spaemann.

Der Mensch kann letztlich nicht über seine Würde verfügen, macht Spaemann an folgender Ausführung anschaulich: Stellen wir uns vor, ein Mensch verschwände durch einen Mord spurlos, unbemerkt, ohne dass sein Verlust einem anderen ein Wert sei, durch den er ärmer würde. Hat er nicht auch unabhängig davon eine Würde? Oder: Es könnten sich alle Subjekte in einer atomaren Katastrophe vernichten, ohne dass ihr Tod ein Verlust sei, weil keiner mehr übrig bliebe, der an diesem Verlust litte oder dies ein Verbrechen nennen könnte. Was bliebe von der Würde übrig, wenn es niemanden gäbe, der ihr einen Wert zumisst? Es blieben nur zwei Gründe, die unbedingte Würde des Menschen zu postulieren: Entweder der Mensch überlebt seinen eigenen physischen Tod und existiert weiter, nachdem ihm Unrecht angetan wurde oder aber eine andere, unabhängige Instanz, nämlich Gott, existiert, von dem der 116. Psalm sagt: „Kostbar ist in den Augen des Herrn der Tod seiner Heiligen“. Hier wird deutlich, dass dem Begriff Würde etwas Unverfügbares, eben Sakrales anhaftet.

Würde als Prinzip und Optimierungsgebot

Das sieht Susanne Baer, seit 2011 Richterin am Bundesverfassungsgericht, freilich anders. Für sie ist die herkömmliche Sicht auf die Menschenwürde als unantastbare Rechtsnorm „mit schwerem Gepäck beladen“ – sowohl philosophisch, als auch religiös. Die „unantastbare“ Menschenwürde, einst als „Damm gegen jede offene oder verdeckte Wiederkehr“ des Nationalsozialismus eingeführt, sei zu einem Hindernis geworden. Es reiche nicht, nur unangemessene staatliche Eingriffe abzuwehren, sondern „den Menschen als unbedingt zu achtenden Selbstzweck“ zu schützen. So gesehen sei der Würdeschutz nicht nur ein Abwehrrecht (Formulierung von Spaemann), sondern gelte zugleich als ein Anspruchsrecht für noch einzulösende Lebensqualitäten. Aus dem Anspruch der Würde ergäben sich also rechtliche Verbote und Gebote. Maßstab der Gebote sei vor allem die Verteilungsgerechtigkeit, die rechtlich nach dem Grundsatz der Gleichheit vollzogen werden soll. Nach Baers Einschätzung gerät die Würde als nicht näher zu begründender Bezugspunkt (Referenz) zum „Einfallstor für Partikularethiken“, die dem säkularen Rechtswesen Grenzen setzen und die Deutungsmöglichkeiten der Menschenwürde als positives und sozialphilosophisches Rechtsprinzip minderten. Was Baer aber nicht problematisiert, ist die Tatsache, dass das Verständnis des Begriffs Menschenwürde ohne naturrechtliche Argumentation gar nicht hinreichend begründbar ist, lediglich anwendbar.

Bei Lichte betrachtet tritt in der Argumentation von Baer an die Stelle der Unantastbarkeit der Würde der unbedingte Wert der Gleichheit. Würde ist nicht mehr absolut im Subjekt selbst zu begründen und zu behaupten, sondern relativ: im Vergleich der Subjekte miteinander. Dabei lege eine Mehrheit fest, worauf sich Würde beziehe und nehme so Minderheiten die Chance, ihre berechtigten Ansprüche zu Wort zu bringen. Zwar ist die Unantastbarkeit als moralisches „Nie wieder!“ oder „Es darf nicht sein!“ unverzichtbar, aber als „juristisches Tabu“ wirkt sie „destruktiv“. Um das Konzept Menschenwürde „zu retten“ schlägt sie vor, sie nicht länger „als Recht, sondern als Prinzip“ zu verstehen, „damit (sie) im Zusammenspiel mit Freiheit und Gleichheit besser verstanden werden kann.“ Damit wäre die Menschenwürde ein ebensolches „Optimierungsgebot“, wie es auch die Grundrechte der Freiheit und Gleichheit sind.

Menschenwürde: Gabe oder Staatsaufgabe?

Es ist die Quadratur des Kreises, wenn man an der Unantastbarkeit der Menschenwürde festhält, diese aber in Rechtsstreitigkeiten als überkommenes Tabu behandelt und die Wahrung der Würde in der Urteilsfindung zu optimieren versucht. Spaemann weist zu Recht darauf hin: Beim ständigen Abwägen wird das Gegebene zugunsten des noch Ausstehenden rechtlich und gesellschaftspolitisch immer mehr in die zweite Reihe gerückt und in seiner Geltung reduziert.

Die Frage ist auch 2014 eine grundsätzliche: Betrachten wir die Würde des Menschen, dieses höchste Gut, als ein gegebenes Minimum, das nicht zu hinterfragen ist und „unter das niemand sinken kann“ (Spaemann), oder als ein anvisiertes Maximum, dem wir durch andauernde Optimierung entgegen zu streben haben? Die minimalistische Sicht verzichtet darauf, die Würde zu operationalisieren. Für sie bildet Würde das Fundament, auf dem die jeweiligen Grundrechte als Eckpfeiler der Gesetzgebung und Rechtsprechung ruhen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung, auf Religionsausübung, auf Eingehen einer Ehe, auf körperliche Unversehrtheit usw. sind historische Ausformungen für den Schutz der Menschenwürde. Die maximalistische Sicht denkt umgekehrt: Sie erklärt die jeweiligen Grundrechte der Person mitsamt der Würde zu Leitprinzipien, denen die Rechtsformung und Rechtsprechung zu folgen hat. Dazu gehört es, alle Umstände abzuschaffen, die dem Prinzip der Gleichheit zuwiderlaufen und damit die Würde eines Menschen verletzen oder beeinträchtigen könnten.

Daraus folgt die unterschiedliche Dynamik der Gebote und Verbote. Wenn für die Menschenwürde gilt, dass sie Mitgift ist (und nicht Resultat eines Lebens), ist das Prinzip der Unantastbarkeit bereits im Kern erfüllt. Nicht nur die Gesetze tragen dieser vorgeordneten Prämisse Rechnung; der erste und stärkste Appell ist an das sittliche Subjekt der Würde, an mich selbst gerichtet: Ich soll und darf die verliehene Würde am anderen und an mir selbst nicht verdunkeln. Es ist der Appell an die mündige Person und ihre Bereitschaft zur Selbstleitung und Selbstbescheidung. „Sichzurücknehmen- Können, Sein-lassen-Können“ (Spaemann) sind sittliche Freiheitsmerkmale dieser Vorstellung von Würde.

Gilt jedoch das Optimierungsprinzip, dann ergeht der stärkste Appell an den Staat und sein Rechtssystem, in dem das Tun und Lassen der anderen (der Mehrheiten und Stärkeren) um der Wahrung der eigenen Würde (der Minderheitenoder Schwächeren) willen reguliert werden muss. Und das mit Maßnahmen von Verbot und Vorschrift, stets in peinlich genauer Abwägung der Grundrechte diverser konkurrierender Interessengruppen. Wenn es gut läuft, fungiert die Menschenwürde als juristisches Prinzip, in dem Freiheits-, Gleichheits- und Selbstbestimmungsrechte einander gegenseitig optimieren. Doch braucht es dazu einen starken Staat und eine ausgefeilte Rechtsprechung. Immer neu müssen die Mängel in der Optimierung der Würde von in Erscheinung tretenden „Opfern“ aufgedeckt und immer neue Regeln der Gleichheit für ihre Realisierung bereitgestellt werden.

Nach wessen Bilde eigentlich?

Damit wären wir aber bei der Umstülpung dessen angelangt, was die Väter des Grundgesetzes zu verankern versuchten. Der Staat, vor dessen Zugriff die Menschenwürde durch ihre Verankerung im Grundgesetz geschützt werden sollte, wird zum Hauptagenten ihrer Interpretation, indem er konkrete Anliegen seiner Bürger zugunsten einer abstrakten, idealen Gleichheit für zweitrangig erklärt! Die Moral des Rechtsapparates wird zur Grundlage der Rechtsprechung. Dies aber leistet gerade der Ausbildung von totalitären Strukturen Vorschub. „Die Forderung unbedingter Achtung der Menschenwürde ist inkompatibel mit der Forderung ihrer maximalen aktiven Beförderung“, schreibt Spaemann. Dem Menschen, der sich der transzendentalen Verankerung seiner Selbst entledigt, sich und sein Gegenüber nicht mehr als Abbild eines unverfügbaren Urbildes verstehen kann, bleibt nichts anderes übrig, als sich als gesellschaftliche Person zum Maß ihrer Selbst zu setzen. Was sollte diese Person, der Gleichheit als Würdeersatz dient, davon abhalten, ihre Mitmenschen, ihr Umfeld und die ganze Welt nach dem eigenen Bilde formen und optimieren zu wollen? ■

* Der Kommentar von Theodor Maunz u. Günter Dürig („Maunz/Dürig“), 1958 begründet und ständig erweitert.

R. Pechmann widmet sich ausführlich der juristischen Beurteilung von Menschenwürde in Menschenwürde – unantastbarer Wert oder optimierungsbedürftiges Prinzip? Bulletin 21 (2012) des DIJG. Zu bestellen beim OJC-Versand (s. S. 93).

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